Art. 6 und 7 der Strombinnenmarktrichtlinie zum Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten bleiben im Vorschlag der Kommission im Vergleich zu der ursprünglichen Richtlinie aus dem Jahr 2003 unverändert.
Art. 6 und 7 der Strombinnenmarktrichtlinie zum Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten bleiben im Vorschlag der Kommission im Vergleich zu der ursprünglichen Richtlinie aus dem Jahr 2003 unverändert.