6. Gewährleistung der leichteren Einbindung neuer Kraftwerke in das Elektrizitätsnetz in allen Mitgliedstaaten, insbesondere zugunsten neuer Marktteilnehmer.

Art. 6 und 7 der Strombinnenmarktrichtlinie zum Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten bleiben im Vorschlag der Kommission im Vergleich zu der ursprünglichen Richtlinie aus dem Jahr 2003 unverändert.