5. Entwicklung eines effizienteren und besser integrierten Systems für den grenzüberschreitenden Elektrizitätshandel und Netzbetrieb, einschließlich der Ausarbeitung technischer Normen.

Diese Handlungsaufforderung stellt den Mittelpunkt der beiden Verordnungen zu den Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und dem Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen dar. Beide Dokumente gehen auf die Kooperationsmechanismen, die Leitlinien und die technischen Normen des Funktionierens eines europäischen Energiebinnenmarktes ein und legen für Netzbetreiber direkt gültige Normen . So erarbeitet gemäß Art. 6 die neu zu gründende Agentur künftig „nicht bindende Rahmenleitlinien“, die „objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes“ enthalten und zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum Funktionieren des Marktes beitragen sollen. Netzkodizes werden zunächst von den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern erarbeitet und müssen den Anforderungen der Rahmenleitlinien entsprechen. Sie regeln u. a. Fragen der Netzsicherheit, des Netzanschlusses, des Netzzugangs Dritter sowie operative Verfahren bei Notfällen.