4. Einrichtung eines neuen Gemeinschaftsmechanismus, mittels dessen Übertragungsnetzbetreiber die Koordinierung des Netzbetriebs und die Netzsicherheit aufbauend auf der herrschenden Kooperationspraxis verbessern können.

Ebenso wie beim Mechanismus für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden, soll der Mechanismus für die Koordinierung des Netzbetriebs und der Netzsicherheit durch die Übertragungsnetzbetreiber von der Agentur für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden entwickelt werden. Zusätzlich soll nach Vorstellung der Kommission ein "Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber"(ENTSO-E) für den Stromsektor und eine "Europäisches Netz der Fernleitungsbetreiber"(ENTSO-G) für den Gasmarkt errichtet werden, deren konkrete Tätigkeiten jeweils in den Artikeln 8 der beiden Verordnungen zum grenzüberschreitenden Stromhandel bzw. dem Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen erläutert werden. Auf dieser Ebene sollen sich, nach Vorstellung der Kommission, die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben  konsultieren, u. a.  gemeinsame Netzkodizes erarbeiten, regionale Investitionspläne entwickeln, netztechnische Vereinbarungen treffen und die Vergabe grenzüberschreitender Kapazitäten koordinieren (siehe dazu jeweils Art. 12) .