Die konkrete Ausgestaltung eines Mechanismus für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden wird in keiner Kommissionsinitiative direkt vorgenommen. Stattdessen überträgt die Kommission diese Aufgabe per Verordnung einer neu zu errichtenden Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden, die unter anderem die Entwicklung solcher Mechanismen zur Aufgabe hat (Art. 7) Mit Blick auf grenzüberschreitende Infrastrukturen hängen die Regulierungsbefugnisse der Agentur von zwei Voraussetzungen ab: Entweder wird in einer Angelegenheit innerhalb einer festgelegten Frist zwischen zwei nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung erzielt oder die beiden Behörden stellen einen gemeinsamen Antrag der die Beteiligung der Agentur ausdrücklich wünscht (Art. 8). Vorgaben zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit von Regulierungsbehörden werden auch in Art. 6 (Elektrizitätsmarktrichtlinie) und Art. 7 (Gasmarktrichtlinie) formuliert.

