2. Weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen für den Energiebereich

Die Kommission erfüllt die Vorgabe zur Harmonisierung der Befugnisse und Stärkung der Unabhängigkeit nationaler Regulierungsbehörden durch die Einfügung der Art. 22a-f im Richtlinienvorschlag zu gemeinsamen Vorschriften auf dem Elektrizitätsmarkt und durch Einfügung der Art. 23a-f im Richtlinienvorschlag zum Erdgasbinnenmarkt. Durch ihre Initiative zur Gründung einer Agentur zur Koordinierung der Arbeit der nationalen Regulierungsbehörden per Verordnung geht sie jedoch über die Handlungsanweisungen des Energieaktionsplans hinaus. Dass die "Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas" (ERGEG) durch eine neue Institution auf europäischer Ebene ergänzt oder ersetzt wird, begründet die Kommission mit der wachsenden Aufgabe der Regulierung des grenzüberschreitenden Handels und der Notwendigkeit, verbindliche Einzelfallentscheidungen auf europäischer Ebene treffen zu können. Die Agentur ist im Verordnungsvorschlag der Kommission mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet.

In dem zwischen Europäischem Parlament und Rat ausgehandelten Kompromiss wird die neu zu gründende Behörde im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag mit noch weiter gefassten Kompetenzen ausgestattet. In der überarbeiteten Fassung sieht die Verordnung vor, dass die allgemeinen Tätigkeiten der Agentur über die Formulierung von Stellungnahmen und Empfehlungen an die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, nationale Regulierungsbehörden sowie an das Parlament, den Rat oder die Kommission hinaus in der Überwachung der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern bestehen. Im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden schafft die neue Agentur unter anderem einen Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden, und unterstützt diese dabei, ihre Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene zu umzusetzen. Obwohl in erster Linie nationale Regulierungsbehörden für die Überwachung und Berichterstattung auf dem Strom- und Gasmarkt zuständig sind, soll sie in enger Zusammenarbeit mit Kommission, Mitgliedstaaten und nationalen Behörden insbesondere Endkundenpreise, den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, und die Einhaltung der Verbraucherrechte beobachten und bewerten (Art. 10a).