Ohne der Handlungsvorgabe Folge geleistet und eine Analyse des Einflusses von Unternehmen aus Drittstaaten vorgenommen zu haben, integrierte die Kommission in beiden Richtlinienentwürfen zu den gemeinsamen Vorschriften auf dem Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt eine Vorgabe, die bestimmte Zugangsbedingungen für Unternehmen aus Drittstaaten festlegt. Grundsätzlich können, so der Entwurf, juristische und natürliche Personen aus Drittstaaten nicht Eigentümer eines Übertragungsnetzes werden (Strom: Art. 8a, Gas: Art. 7a), Ausnahmen gelten für Unternehmen aus solchen Staaten, die vertragliche Abkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen haben. Weitere Bedingungen für den Besitz oder die Beteiligung an den Netzen finden sich in den beiden Entwürfen (jeweils in Art. 8b bzw. 7b). Die Kommission argumentiert dabei mit den Gefahren, die aus den Vorgaben der eigentumsrechtlichen Entflechtung ("ownership unbundling") entstehen könnten, sollte kein Rechtsrahmen für den Erwerb der Netze festegelegt werden. Unternehmen aus Drittstaaten könnten somit gegenüber europäischen Unternehmen einen Vorteil erlangen, würden für sie nicht die gleichen Bedingungen auf ihren heimischen Märkten gelten. Die Kommission entschied sich dabei für einen beschränkenden und gegen einen regulatorischen Rechtsrahmen hinsichtlich der Investitionen aus Drittstaaten.
In der vom Europäischen Parlament und dem Rat überarbeiteten Fassung der Richtlinienentwürfe zum Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt bestätigt das Parlament die im gemeinsamen Standpunkt des Rates festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb und die Kontrolle von Elektrizitäts- und Erdgasnetzen durch Unternehmen aus Drittstaaten. Ein solches Unternehmen kann demnach entgegen dem ursprünglichen Kommissionsentwurf Eigentümer eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes werden. Sie müssen dazu jedoch dieselben Bedingungen an die Entflechtung von Übertragungsnetzen und die Übertragungsnetzbetreiber erfüllen, wie europäische Energieunternehmen. Zudem darf keine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats von der Zertifizierung eines solchen Unternehmens ausgehen. Die abschließende Entscheidung über eine Zertifizierung erlässt die nationale Regulierungsbehörde.

