1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze (Entflechtung) auf der Grundlage unabhängig organisierter und angemessen regulierter Strukturen für den Netzbetrieb, die einen gleichberechtigten und offenen Zugang zu Transportinfrastrukturen und die Unabhängigkeit von Entscheidungen über Infrastrukturinvestitionen garantieren.


Die umfassende Handlungsanforderung zu Beginn des Abschnitts "Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt" stellt die Grundlage zur Überprüfung und Revision der bislang gültigen Gesetzeslage im Bereich des Energiebinnenmarktes dar. Durch die Auflage des "dritten Binnenmarktpakets" im September 2007 ist die Kommission dieser Aufforderung nachgekommen und hat einen neuen sowie vier revidierte Legislativvorschläge vorgelegt. Die beiden Richtlinienentwürfe zu den gemeinsamen Vorschriften auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt auf der einen und dem Erdgasbinnenmarkt auf der anderen Seite, bilden den Mittelpunkt der Kommissionsinitiative. Sie zielen in erster Linie auf ein Modell der Entflechtung von Erzeugung und Verteilung einerseits und den Transport der Güter Strom und Gas über Fern- und Übertragungsleitungen andererseits ab und sollen die Bedingungen für den Netzzugang vereinfachen und transparenter gestalten. Die beiden Vorschläge für Verordnungen zum grenzüberschreitenden Stromhandel und dem Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sollen dahingegen den Zugang zu Netzinfrastrukturen und den Ausbau grenzüberschreitender Infrastruktur erleichtern. Die Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden legt den Grundstein für eine engere Kooperation der nationalen Behörden auf europäischer Ebene durch die Gründung einer neuen europäischen Agentur und ersetzt damit den nicht institutionalisierten Rahmen der bisherigen Kooperation.

Auf die Vorgabe einer "wirksamen" Trennung von Versorgung und Erzeugung auf der einen und Transport auf der anderen Seite, antwortet die Kommission mit einem Vorschlag, der zwei Alternativen beinhaltet (Art. 8 Strombinnenmarktrichtlinie und Art. 8 Gasbinnenmarktrichtlinie). Das Konzept des "ownership unbundling", also der eigentumsrechtlichen Entflechtung, verpflichtet die Mitgliedstaaten, neue Regeln für die Entwicklung ihrer Energiemärkte zu schaffen. Vertikal integrierte Unternehmen, also Unternehmen die sowohl über Kapazitäten im Bereich der Erzeugung oder Verteilung als auch über Kapazitäten im Bereich Fernleitungs- oder Übertragungsnetze verfügen, müssen einen der beiden Bereiche an ein anderes Unternehmen abtreten. Diese vollständige Trennung garantiere die unabhängige Kontrolle über die Netze nach rein wirtschaftlichen Kriterien und den diskriminierungsfreien Zugang für alle Erzeuger. Als Alternativvorschlag erwägt die Kommission in ihren beiden Richtlinienentwürfen die Schaffung unabhängiger Netzbetreiber. Diesem Modell zur Folge, bliebe die eigentumsrechtliche Stellung der Netze unverändert, deren Regulierung und Nutzung würde jedoch einem unabhängigen Verwalter übertragen, der über Zugang, Netznutzungsentgelte und Investitionen entscheidet.

Der letztlich zwischen Rat und Europäischem Parlament erzielte informelle Kompromiss sieht, entgegen dem ursprünglichen Wunsch der Kommission, keine Verpflichtung zur eigentumsrechtlichen Entflechtung von vertikal integrierten Energieunternehmen vor. Die im April dieses Jahres erzielte Einigung räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, zwischen drei Optionen:  „ownership unbundling“, ISO und ITO zu wählen. Der neue so genannte „Dritte Weg“,  das ITO-Modell erlaubt den Energiekonzernen dabei ihre integrierte Struktur beizubehalten. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen jedoch, bestimmte Regeln einzuhalten, die sicherstellen sollen, dass der Unternehmensteil Erzeugung und Versorgung in der Praxis vom Übertagungsnetzbetreiber getrennt ist.