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zum Dokument Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Europäisches Parlament12. Februar 2008:

Der Berichterstatter Atanas Paparizov (SPE, BLG) legt dem zuständigen Industrieausschuss seinen Bericht vor.
Rat 6. Juni 2008:

Auf dem Treffen des Energieministerrates konnte erstmals, unter Vorbehalt einiger Delegationen, eine Übereinkunft über das Binnenmarktpaket erreicht werden. Als Ziel der Verordnung fügt der Kompromiss des Rates in Art. 1 die Erhöhung der Versorgungssicherheit hinzu, die im Entwurf der Kommission nicht genannt wird. Entgegen der Vorlage der Kommission kann die Kommission laut Kompromiss des Rates nicht mehr über die Zertifizierung eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreibers entscheiden. Die Befugnis bleibt vollständig bei der nationalen Regulierungsbehörde. Die Kommission kann jedoch eine Stellungnahme hierzu verabschieden. Dahingegen bleibt der Kommission ein Vetorecht bei der Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber (Art. 2aa und 2ab). Die Zusammenarbeit zwischen dem neu zu gründenden Europäischen Netz der Gasfernleitungsnetzbetreiber (ENF), der Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission wird durch den Kompromiss des Rates neu justiert. Hierbei wird insbesondere das Zuständigkeitsverhältnis der Behörden untereinander sowie die Aufgabenverteilung im Interesse der Mitgliedstaaten neu geordnet (Art. 2b-h). Hinsichtlich der Grundlage für die Berechnung von Netznutzungstarifen beim Netzzugang Dritter im Gassektor, bietet der Kompromissentwurf des Rates den Fernleitungsnetzbetreibern mehr Flexibilität und erlaubt übergangsweise für den Zeitraum von zwei Jahren eine regulierte Berechnung nach nationalen Gewohnheiten (Art. 3.1).
Europäisches Parlament13. Juni 2008:

Der federführende Industrieausschuss nimmt den Paparizov-Bericht mit 44 Ja-Stimmen bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung an. In seinen Ausführungen betont der Berichterstatter die Notwendigkeit einer besseren Koordination der Netzbetreiber und einer Harmonisierung der Regeln für den Zugang zu Speicheranlagen, ebenso wie die Erhöhung der Transparenz und der langfristigen Sicherung der Gasversorgung, der Investitionsplanung und des Schutzes vor Lieferunterbrechungen. Im Bericht wird die zu weitläufige Fassung der Gestaltung des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber kritisiert und die Begrenzung der Tätigkeit dieses Verbundes auf die Entwicklung technischer Normen hinsichtlich des Zugangs zu Netzen für Dritte, der Sicherheit sowie der Zuverlässigkeit der Netze vorgeschlagen. Die Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte in diesem Bereich mehr Zuständigkeiten bekommen und zu einer ständigen Konsultation mit allen Betroffenen verpflichtet werden. Auch die Dimension der "regionalen Kooperation" ist nach Ansicht des Berichterstatters zu eng gefasst, insbesondere mit Blick auf "Energieinseln" wie die baltischen Staaten oder die iberische Halbinsel. Auch in diesem Bereich sollte die Agentur die notwendige Zusammenführung der technischen und regulatorischen Rahmenbedingungen zwischen den Regionen und die Überwachung der regionalen Investitionspläne sicherstellen. Die Versorgungssicherheit steht im Paparizov-Bericht im Mittelpunkt des Vorschlags zu Änderung der bestehenden Verordnung. Hierfür müssten den nationalen Regulierungsbehörden in Zusammenarbeit mit der Agentur mehr Befugnisse im Bereich der Überwachung der Investitionspläne zugestanden werden. Auch in Fragen des Zugangs zu Speicheranlagen sollten klarere Regeln definiert werden, die die Konsultationen zwischen Netzbetreibern sowie Betreibern von Speicher- und LNG-Anlagen verbessern und die Existenz von langfristigen Verträgen und Flexibilitätsmechanismen berücksichtigen. Mit Vorsicht formuliert der Berichterstatter die Bedingungen hinsichtlich einer höheren Transparenz auf dem Gasmarkt. Diese sei notwendig, um ein besseres Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Allerdings müssten auch Schutzmaßnahmen für den sensiblen Charakter von Gaslieferverträgen getroffen werden. Schließlich lehnt der Berichterstatter die Anwendung von Komitologieverfahren nicht vollständig ab. Er fordert jedoch eine klarere und robustere "ex-ante"-Prozedur, um den Komitologieprozess in Einklang mit der Agentur und den wichtigsten Beteiligten zu gestalten.

Europäisches Parlament 8. Juli 2008:

Das Plenum nimmt den Paparizov-Bericht weitgehend unverändert mit 642 Ja-Stimmen bei 32 Nein-Stimmen und 31 Enthaltungen an. In seinem Standpunkt betont das Parlament in erster Linie die Notwendigkeit der Sicherung der Gasversorgung durch Investitionen weiterhin fordert es eine, dem Kommissionsvorschlag entgegengesetzte Aufteilung der Zuständigkeiten von Kommission, Agentur und Europäischem Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENF) sowie einen höheren Grad an Transparenz, jedoch unter der Berücksichtigung der Existenz langfristiger Lieferverträge. Das Parlament sieht im Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber einen Akteur mit beratendem Charakter, der im Gegensatz zur Agentur nicht mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet werden sollte. So wird in Art. 2c festgehalten, dass nicht das ENFNB sondern die Agentur Netzkodizes, Zehnjahresinvestitionspläne, Regeln für die Interoperabilität und für Notfälle genehmigt. Gleichermaßen soll die Überwachung der Umsetzung der Netzkodizes nicht durch das ENF sondern durch die Agentur erfolgen. Der durch die Agentur genehmigte Zehnjahresinvestitionsplan des ENF soll nach Vorstellung des Parlaments auch Speicher- und LNG-Anlagen mitberücksichtigen, die bislang im Kommissionsvorschlag nicht berücksichtigt wurden. Ebenso erfolgt eine explizite Erwähnung der sogenannten "Energieinseln", für die insbesondere Investitionen in Verbindungsleitungen zu leisten seien, um sie an den Binnenmarkt anzubinden (alles Art. 2c).

Eine Kompetenzverschiebung nimmt das Parlament auch gegenüber der Kommission vor: So soll künftig nicht die Agentur der Kommission Umsetzungsergebnisse (der oben genannten Schritte) übermitteln. Diese sollen vielmehr durch die Agentur selbst überwacht werden (Art. 2d). Gleichzeitig wird der Kommission die Pflicht übertragen, jährlich Prioritäten in Fragen von vorrangiger Bedeutung für die Entwicklung des Gasbinnenmarktes und die Netzkodizes zu formulieren (Art. 2e). In Fragen der regulierten Berechnung von Nutzungsgebühren, bezieht das Parlament neben den Fernleitungsbetreibern auch die Betreiber von LNG-Anlagen ein. Es weist aber darauf hin, dass insbesondere neue Investitionen einer besonderen Regulierung bedürfen, um keinen Verlust von Anreizen zu verursachen (Art. 3.1). In Fragen des Engpassmanagements nimmt das Parlament eine vermittelnde Position zwischen den bedingungslosen Anforderungen der Kommission hinsichtlich der Nutzung freier Kapazitäten und der Realität der langfristigen Vertragsgestaltung von Gasversorgern ein. So formuliert das Parlament in Art. 5.3, dass Fernleitungsnetzbetreiber zur Vermeidung von Engpässen ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt preisgeben müssen, solange dies nicht die Umsetzung eines langfristigen Versorgungsvertrags verhindert. Gleichzeitig sollen in Zukunft nationale Regulierungsbehörden das Engpassmanagement der Fernleitungsnetzbetreiber überprüfen, genehmigen und gegebenenfalls Änderungen verlangen. Gleiche Bedingungen wie für Netz- und Speicherbetreiber sollen nach Ansicht des Parlaments künftig auch für LNG-Anlagenbetreiber gelten. So muss auch im Bereich Flüssiggas volle Transparenz gewährleistet werden, solange der LNG-Anlagenbetreiber nicht "aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen". In diesem Fall entscheidet die nationale Regulierungsbehörde auf Einzelfallbasis über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse (Art. 6a Abs. 4). Schließlich werden die Mitgliedstaaten durch die Änderungsvorschläge des Parlaments dazu verpflichtet, die nationalen Regulierungsbehörden dazu zu berechtigen, die Umsetzung der Inhalte dieser Verordnung sicherzustellen und sie dazu zu ermächtigen, bei Verstößen Geldstrafen zu verhängen oder dem Betreiber die Lizenz zu entziehen (Art. 13 Abs. 1).

Kommission 12. Januar 2009

In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament übermittelt die Kommission ihre Ansichten zu dem bislang erzielten Gemeinsamen Standpunkt des Rates bezüglich der Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die zentralen Punkte des Kommissionsvorschlages im Gemeinsamen Standpunkt des Rates beibehalten wurden und unterstützt diesen.
Im Zentrum der Diskussionen stehen hier die Kompetenzaufteilung für die Entwicklung von Netzkodizes zwischen der Kommission und der Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden, die Entwicklung von Netzinvestitionsplänen sowie Fragen der Transparenz und Vertraulichkeit. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates streicht die Zuständigkeit der Kommission für die Erstellung und Änderung von Netzkodizes und führt eine neues Konzept ein: Die Rahmenleitlinien. Diese sollen von der Agentur ausgearbeitet und von den Netzbetreibern angewandt werden. Der Vorschlag des Europäischen Parlaments, der Agentur die rechtliche Annahme der Netzkodizes zu übertragen, wird von der Kommission abgelehnt, da diese Kompetenzübertragung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Kommission befürwortet hier eine klarer definierte Rolle für die Agentur im Rechtsetzungsprozess.
Mit Blick auf die Netzinvestitionspläne hatte die Kommission vorgeschlagen, diese verbindlich zu gestalten. Der Rat hat dahingegen in seinem Gemeinsamen Standpunkt erklärt, dass Netzinvestitionspläne künftig weiterhin unverbindlicher Natur sind. Die Gemeinschaft Europäischer Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO) soll Zehnjahrespläne annehmen und von der Agentur prüfen lassen. Das Europäische Parlament hatte vorgeschlagen, einen verbindlichen Netzinvestitionsplan von der Agentur prüfen zu lassen. Die Kommission kann dieser Vorgehensweise aufgrund rechtlicher Unsicherheiten jedoch nicht zustimmen.
Im Kommissionsvorschlag war eine vollständige Transparenz für LNG-Anlagen und Speicheranlagen vorgesehen, die der Rat nun für den Sektor Erdgasspeicher abgeändert hat. Sollte die Speicheranlage im Besitz eines einzelnen Betreibers sein, die Offenlegung von Angaben seiner Marktposition schadet und die Regulierungsbehörde eine Ausnahme gestattet, müssen Angaben nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden. Das Europäische Parlament war noch weiter gegangen und hatte sowohl für LNG- als auch für Speicheranlagen gestattet, Daten nicht zu veröffentlichen, wenn diese eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht darstellen würden. Letzteres wird von Seiten der Kommission nicht unterstützt.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Vorschläge akzeptabel sind, die Verordnung jedoch erst nach Einarbeitung verschiedener Aspekte der Entschließung des Europäischen Parlaments, in zweiter Lesung angenommen werden sollte.

Europäisches Parlament 22. April 2009

Entschließung des EP zum Erlass der Verordnung über Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

Das Europäische Parlament hat in zweiter Lesung mit 594 Ja-Stimmen, 24 Gegenstimmen bei 65 Enthaltungen den von Berichterstatter Atanas Paparizov (SPE, Bulgarien) vorgelegten Bericht über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen verabschiedet. Darin werden weitestgehend die im Gemeinsamen Standpunkt des Rates geforderten Änderungen hinsichtlich der Kompetenzaufteilung für die Entwicklung von Netzkodizes und Netzinvestitionsplänen angenommen.
Gemäß Art. 6 erarbeitet die Agentur auf Ersuchen der Kommission künftig „nicht bindende Rahmenleitlinien“, die „objektive Grundsätze für die Ausarbeitung von Netzkodizes“ enthalten und zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beitragen sollen. Als Instrument zur Regelung des grenzüberschreitenden Netzbetriebs sollen hierbei die Netzkodizes dienen, die von dem neu zu gründenden Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber, ENTSO (Gas), entwickelt werden. Netzkodizes müssen den Anforderungen der Rahmenleitlinien entsprechen und regeln u. a. Fragen der Netzsicherheit, des Netzanschlusses, des Netzzugangs Dritter sowie operative Verfahren bei Notfällen. Die rechtliche Annahme der Kodizes und deren Änderung nimmt jedoch in Abweichung von der ursprünglichen Forderung des Parlaments, die Kommission vor. Nach Art. 8 überwacht und analysiert das ENTSO-G auch die Umsetzung der Kodizes, schafft Instrumente für einen sicheren, koordinierten Netzbetrieb, erstellt Prognosen zur Angemessenheit des Angebots und entwickelt alle zwei Jahre einen nicht bindenden Zehnjahresnetzentwicklungsplan. Dieser beruht auf den nationalen Investitionsplänen, berücksichtigt regionale Investitionspläne (Art. 12) und zeigt zudem mögliche Investitionslücken auf, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten. Im Rahmen der Ausarbeitung der Netzkodizes muss das ENTSO-G, laut Art. 10, alle betroffenen Marktteilnehmer umfassend, frühzeitig und in objektiver Weise konsultieren.
Die Agentur überwacht die Umsetzung der Netzkodizes durch das ENTSO-G und erstattet der Kommission Bericht, sofern das ENTSO seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Koordinierung des Netzbetriebs nicht in angemessener Weise nachkommt (Art. 9). Darüber hinaus prüft die Agentur die Vereinbarkeit nationaler Investitionspläne mit dem vom ENTSO-G ausgearbeiteten, nicht verbindlichen Netzentwicklungsplan der Gemeinschaft, und schlägt je nach Sachlage Änderungen vor.
Des Weiteren sieht die Verordnung vor, innerhalb des ENTSO-G die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um ein optimales grenzübergreifendes Netzmanagement, einschließlich koordinierter Kapazitätszuweisungen, zu gewährleisten. Dies umfasst ebenso die Harmonisierung der Tarife für den Netzzugang, die auf transparente und diskriminierungsfreie Weise von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegt werden. Die von Fernleitungsnetzbetreibern, Speicher- und LNG-Anlagen angebotenen Dienstleistungen, sowie Kapazitätszuweisungsmechanismen und das Engpassmanagement müssen zudem allen Netznutzern zur Verfügung stehen und ohne Diskriminierung angeboten werden (Art. 14-17). In der Entschließung des Plenums findet sich auch die Änderung der Transparenzregelung für Erdgasspeicher wieder, die vom Rat eingebracht wurde und eine Ausnahme von den für die anderen Bereichen geltenden, vollständigen Transparenzanforderung vorsieht (Art. 19, Abs. 4a).

Die Entschließung des Parlaments über Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel zielt allerdings nicht, wie von der Kommission angestrebt, auf eine Änderung der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 ab, sondern sieht deren Neufassung vor.

Rat 25. Juni 2009

Der Umweltministerrat nimmt die Änderungsanträge des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung an.


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