Europäisches Parlament 22. April 2009
Entschließung des EP zum Erlass der Verordnung über Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Das Europäische Parlament hat in zweiter Lesung mit 594 Ja-Stimmen, 24 Gegenstimmen bei 65 Enthaltungen den von Berichterstatter Atanas Paparizov (SPE, Bulgarien) vorgelegten Bericht über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen verabschiedet. Darin werden weitestgehend die im Gemeinsamen Standpunkt des Rates geforderten Änderungen hinsichtlich der Kompetenzaufteilung für die Entwicklung von Netzkodizes und Netzinvestitionsplänen angenommen.
Gemäß Art. 6 erarbeitet die Agentur auf Ersuchen der Kommission künftig „nicht bindende Rahmenleitlinien“, die „objektive Grundsätze für die Ausarbeitung von Netzkodizes“ enthalten und zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beitragen sollen. Als Instrument zur Regelung des grenzüberschreitenden Netzbetriebs sollen hierbei die Netzkodizes dienen, die von dem neu zu gründenden Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber, ENTSO (Gas), entwickelt werden. Netzkodizes müssen den Anforderungen der Rahmenleitlinien entsprechen und regeln u. a. Fragen der Netzsicherheit, des Netzanschlusses, des Netzzugangs Dritter sowie operative Verfahren bei Notfällen. Die rechtliche Annahme der Kodizes und deren Änderung nimmt jedoch in Abweichung von der ursprünglichen Forderung des Parlaments, die Kommission vor. Nach Art. 8 überwacht und analysiert das ENTSO-G auch die Umsetzung der Kodizes, schafft Instrumente für einen sicheren, koordinierten Netzbetrieb, erstellt Prognosen zur Angemessenheit des Angebots und entwickelt alle zwei Jahre einen nicht bindenden Zehnjahresnetzentwicklungsplan. Dieser beruht auf den nationalen Investitionsplänen, berücksichtigt regionale Investitionspläne (Art. 12) und zeigt zudem mögliche Investitionslücken auf, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten. Im Rahmen der Ausarbeitung der Netzkodizes muss das ENTSO-G, laut Art. 10, alle betroffenen Marktteilnehmer umfassend, frühzeitig und in objektiver Weise konsultieren.
Die Agentur überwacht die Umsetzung der Netzkodizes durch das ENTSO-G und erstattet der Kommission Bericht, sofern das ENTSO seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Koordinierung des Netzbetriebs nicht in angemessener Weise nachkommt (Art. 9). Darüber hinaus prüft die Agentur die Vereinbarkeit nationaler Investitionspläne mit dem vom ENTSO-G ausgearbeiteten, nicht verbindlichen Netzentwicklungsplan der Gemeinschaft, und schlägt je nach Sachlage Änderungen vor.
Des Weiteren sieht die Verordnung vor, innerhalb des ENTSO-G die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um ein optimales grenzübergreifendes Netzmanagement, einschließlich koordinierter Kapazitätszuweisungen, zu gewährleisten. Dies umfasst ebenso die Harmonisierung der Tarife für den Netzzugang, die auf transparente und diskriminierungsfreie Weise von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegt werden. Die von Fernleitungsnetzbetreibern, Speicher- und LNG-Anlagen angebotenen Dienstleistungen, sowie Kapazitätszuweisungsmechanismen und das Engpassmanagement müssen zudem allen Netznutzern zur Verfügung stehen und ohne Diskriminierung angeboten werden (Art. 14-17). In der Entschließung des Plenums findet sich auch die Änderung der Transparenzregelung für Erdgasspeicher wieder, die vom Rat eingebracht wurde und eine Ausnahme von den für die anderen Bereichen geltenden, vollständigen Transparenzanforderung vorsieht (Art. 19, Abs. 4a).
Die Entschließung des Parlaments über Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel zielt allerdings nicht, wie von der Kommission angestrebt, auf eine Änderung der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 ab, sondern sieht deren Neufassung vor.
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